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Betriebliches Eingliederungsmanagement

Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) gehört zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers für erkrankte Mitarbeiter und ist - unabhängig von der Unternehmensgröße - für sämtliche Beschäftigte durchzuführen. Die Wiedereingliederungsmaßnahmen setzen an, sobald ein/e Arbeitnehmer/in innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig ist. Ein umfassendes Konzept zum BEM auf betrieblicher Ebene sollte über die gesetzlich vorgeschriebene Prävention hinausgehen. So kann die Ausgestaltung des BEM im Einzelfall variieren und erfordert jeweils an die betrieblichen Besonderheiten angepaßte Konzepte und Maßnahmen.

Gemäß der gesetzlichen Vorgaben des §84 Abs. 2 SGB IX umfasst das BEM folgende wesentlichen Schritte:

  • Klärung der Zuständigkeiten zur Umsetzung des BEM und Zusammenstellung eines BEM-Teams
    Hierzu zählen
    - die Personalverantwortlichen
    - die Interessensvertretungen / Arbeitnehmervertretungen
    - ggf. Schwerbehinderten- / Integrationsbeauftragte
    - ggf. Betriebsärzte/innen
  • frühzeitige Ansprache oder Einladung des/der erkrankten Beschäftigten durch das BEM-Team
  • Erstgesprächs zur Information über BEM und Klärung, ob es aus Sicht des/der Beschäftigten Handlungsbedarf gibt
  • ärztliche Untersuchung der/des Beschäftigten
  • bei Zustimmung des/der Beschäftigte/n Planung von Maßnahmen durch das BEM-Team 
  • Einleitung der BEM-Maßnahmen unter Einbezug der/des Beschäftigten
  • Evaluation der Maßnahmen

Zur Sensibilisierung und zur konkreten Umsetzung des BEM in die betriebliche Praxis wurden in verschiedenen Projekten Checklisten, Betriebsvereinbarungen, Datenschutzerklärungen und Handlungsempfehlungen erarbeitet. Eine Auswahl der Arbeitshilfen haben wir für Sie hier zusammengestellt.